Diese Räumung wird kompliziert

Ich habe eine Wohnung gekauft. In der Zwangsversteigerung. Der Eigentümer will nicht ausziehen; es muss geräumt werden. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation bedacht und klar geregelt:

93 Abs. 1 ZVG: Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt.

Es gibt zwei Räumungsmöglichkeiten:

  1. 885 ZPO: Die Klassische Räumung.

Abs. 1 Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache … herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. ……

Abs. 2 Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

Kurzfassung: Schloss wird ausgetauscht und der Gerichtsvollzieher (mit Spedition) schafft die Sachen weg. Danach werden diese versteigert, wenn sie nicht abgeholt werden.

2. 885a ZPO: Beschränkter Vollstreckungsauftrag (früher „Berliner Räumung“)

Abs. 1 Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.

Abs.2 Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. 2Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

Abs. 3 Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. 2Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten.

Abs. 4 Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten

Kurzfassung: Kurzfassung: Schloss wird ausgetauscht und der Gerichtsvollzieher belässt die Sachen in der Wohnung. Wenn diese nach einem Monat nicht abgeholt werden, kann der Gläubiger diese verwerten (oder entsorgen).

Soweit so einfach. Oder doch so kompliziert. Wir sind in einer kleinen Gemeinde auf dem flachen Land in Sachsen-Anhalt. Ein Anruf bei der Gerichtsvollzieherin bringt die Aussage, dass nur die erste Variante der Räumung zulässig sein, die zweite seit nur bei Räumungen nach einer Räumungsklage zulässig. Warum die zweite (kostengünstigere) Variante hier nicht geht (obwohl das Gesetz nicht nach der Art des Titels unterscheidet und alle Gerichtsvollzieher bislang so geräumt haben) kann die Gerichstvolzieherung nicht erklären. Das einzige Argument: wir hatten schon so einen Fall und es ging nicht.

Legt man sich mit der Gerichtsvollzieherung aus dem Dorf an? Kaum.

Was machen? Versuchen den Eigentümer zu überzeugen (=Geld zahlen), dass er auszieht…